Straßenkinder vom Iran brauchen unsere Hilfe. Bitte Spenden

Unsere Satzung

Satzungfür den Verein „Kinderhilfe Hoffnung, e.V. “

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

(1)     Der Verein führt den Namen ,,Kinderhilfe Hoffnung, Bonn, e.V.“. Er wird von Freunden und Förderern getragen.

(2)     Der Verein hat seinen Sitz in Bonn.

(3) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(4) Der Verein soll im Vereinsregister eingetragen werden.

§ 2 Zweck des Vereins

(1)     Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

(2)     Zweck des Vereins ist die Hilfe für Kinder armer und ärmster Familien im Iran. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Ausgaben:

a)    Kosten für die Herrichtung und den Betrieb von privaten Bildungseinrichtungen im Iran.

b)    Bezahlung von lokalen Lehrkräften und Kinderbetreuern, die Bildungsangebote für benachteiligte Kinder in dem Iran anbieten. 

c)    Versorgung der Kinder mit erforderlichen Bildungsmaterialien sowie dem Angebot von Mahlzeiten.  

d)    Beschaffung finanzieller Mittel, insbesondere durch Werben von Mitgliedern, Sponsoren und Spendern, insbesondere in der iranischen Gemeinde von Bonn.

(3)     Der Verein ist politisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.

(4)     Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(5)     Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

(6)     Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, begünstigt werden. Die Mitglieder sind ehrenamtlich tätig. Eine Vergütung ist ausgeschlossen.

(7)     Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft; diese darf das Vereinsvermögen nur für die Förderung von benachteiligten Kindern im Iran verwenden.

(8)     Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Register-gericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen. Beschlüsse gegen die Gemeinnützigkeit dürfen nicht gefasst werden.

(9)     Über eine Auflösung des Vereins entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft

(1)     Jede natürliche Person, die bereit ist, Ziele und Zwecke des Vereins zu fördern und zu unterstützen, kann ordentliches Mitglied des Vereins werden. Minderjährige können Mitglied werden, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben.

(2)     Juristische Personen können außerordentliches Mitglied werden.

(3)     Der Eintritt erfolgt durch eine schriftliche Beitrittserklärung. Für Minderjährige muss die schriftliche Zustimmungserklärung der/des gesetzlichen Vertreter/s vorgelegt werden.

(4)    Mit der Zustimmung des Vorstandes zur Beitrittserklärung beginnt die Mitgliedschaft. Hierüber wird das neue Mitglied per Email unterrichtet.                      

 § 4 Ehrenmitgliedschaft

(1)    Personen, die sich besonderer Verdienste um die Kinderhilfe im Iran oder um den Verein erworben haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Das zu ernennende Ehrenmitglied muss nicht bereits Mitglied des Vereins sein.

(2)    Die Ernennung spricht die Mitgliederversammlung  mit drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder aus; das Ehrenmitglied muss zur Wirksamkeit der Ernennung schriftlich zustimmen. Ehrenmitglieder haben die Rechte und Pflichten der ordentlichen Mitglieder, sind aber von Beitragsleistungen befreit.

§ 5Beendigung der MitgliedschaftDie Mitgliedschaft nach § 3 oder 4 der Satzung endet, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

a)    Das Mitglied verstirbt.

b)    Das Mitglied tritt aus. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Vorstandsmitglied und kann nur innerhalb einer Frist von 4 Wochen vor Ablauf des laufenden Geschäftsjahres erfolgen.

c)    Das Mitglied wird vom Vorstand aus der Mitgliederliste gestrichen. Die Streichung er-folgt, wenn das Mitglied mit einem Jahresbeitrag in Verzug ist und diesen Betrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von 4 Wochen entrichtet.

d)    Das Mitglied kann durch den Vorstand bei Vorliegen eines wichtigen Grundes von der Mitgliedschaft ausgeschlossen werden. Ein Ausschluss kann nur erfolgen, wenn das Mitglied grob gegen Satzung und Interessen des Vereins oder gegen Anordnungen der Vereinsorgane verstoßen, Ansehen und Bestrebungen des Vereins in der Öffentlichkeit geschädigt oder sich unehrenhaft innerhalb des Vereins verhalten hat. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit sofortiger Wirkung. Der Beschluss ist auf Verlangen zu begründen. Das Mitglied kann gegen den Beschluss binnen Monatsfrist die nächste ordentliche Mitgliederversammlung anrufen; sie entscheidet endgültig mit einfacher Mehrheit.

§ 6 Beiträge und Spenden

(1)     Die Höhe des Mitgliedsbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgelegt, ohne dass dadurch eine Änderung der Satzung erforderlich ist. Der Beitrag ist als Jahresbeitrag jeweils für ein Geschäftsjahr zu entrichten. Der Beitrag ist spätestens bis zum 31. Januar des jeweiligen Geschäftsjahres fällig und auf das Konto des Vereins zu zahlen. Beginnt die Mitgliedschaft vor dem 1. Juli eines Jahres, ist der volle Jahresbeitrag fällig, erfolgt sie ab dem 1. Juli eines Jahres, ist im ersten Jahr der halbe Jahresbeitrag fällig.

(2)     Der Vorstand kann den Beitrag in Härtefällen nach pflichtgemäßem Ermessen befristet oder unbefristet herabsetzen.

(3)     Der Verein finanziert sich im Übrigen insbesondere über Spenden.

(4)     Die Beiträge und sonstigen Einnahmen sollen für den unter § 2 genannten Zweck verwendet werden; sie dienen auch der Deckung der anfallenden notwendigen organisatorischen und verwaltungstechnischen Aufgaben des Vereins.

(5)     Über die zweckmäßige Verwendung der Einnahmen im Rahmen dieser Satzung entscheidet der Vorstand. Ausgaben sind nur im Rahmen der vorhandenen Geldmittel zulässig.

(6)     Mitglieder des Vereins erhalten bei Beendigung der Mitgliedschaft nach § 5 keine Zahlung aus dem Vereinsvermögen, insbesondere ist die anteilige Erstattung des Jahresbeitrags ausgeschlossen.

§ 7 Organe des Vereins

(1)     Organe des Vereins sind

a)    der Vorstand,

b)    die Mitgliederversammlung.

(2)     Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

§ 8 Der Vorstand

(1)     Der Vorstand hat folgende Zusammensetzung:

a)    Vorsitzenderb)    Stellvertretender Vorsitzender

c)    Kassenwart

(2)     Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende. Jeder ist allein zur Vertretung berechtigt. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der stellvertretende Vorsitzende nur dann vertretungsberechtigt ist, wenn der Vorsitzende verhindert ist oder den stellvertretenden Vorsitzenden mit der Vertretung beauftragt hat.

(3)     Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von einem Geschäftsjahr gewählt. Wählbar ist jedes ordentliche volljährige Mitglied. Durch eine Person darf nur ein Amt im Sinne des Absatzes 1 gleichzeitig ausgeübt werden. Der Vorstand bleibt nach Ablauf der Amtszeit bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt. Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern kann der Vorstand bis zur nächsten Mitgliederversammlung einen Vertreter benennen.

(4)     Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der gewählten Vorstandsmit-glieder anwesend sind. Eilbeschlüsse können auch schriftlich im Umlaufverfahren gefasst werden. Die gewählten Vorstandsmitglieder beschließen mit einfacher Mehrheit. Auf Wunsch erfolgt eine geheime Abstimmung.

(5)     Der Vorstand verfügt gemäß § 6 Absatz 5 über die Vereinsmittel. Er muss beim Eingehen von Verpflichtungen für den Verein die Haftung der Mitglieder auf das Vereinsvermögen beschränken. Für das Innenverhältnis wird bestimmt, dass der Vorsitzende in Einzelfällen über Ausgaben bis zu € 200,-- pro Einzelfall allein entscheiden kann.

(6)     Zu besonderen Anlässen können auch für das Thema oder den Sachverhalt relevante Personen zur Vorstandssitzung zugelassen werden.

(7)    Vorstandssitzungen werden mindestens einmal im Geschäftsjahr abgehalten oder aber auf Antrag von einem oder mehreren Vorstandsmitgliedern.

§ 9 Mitgliederversammlung

(1)     Alle Mitglieder des Vereins bilden die Mitgliederversammlung.

(2)     Pro Geschäftsjahr soll eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden, die durch den Vorstand einberufen wird. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt per Email mindestens vier Wochen vor Versammlungstermin.

(3)     In der ordentlichen Mitgliederversammlung sind folgende Tagesordnungspunkte zu erle-digen:

a)    Jahresbericht des Vorstandes

b)    Bericht des Kassenwartes und des Kassenprüfers, sowie Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes.

c)    Neuwahl des Vorstandes Über die Mitgliederversammlung und die Vorstandssitzung ist ein Protokoll zu führen, welches von den anwesenden Vorstandsmitgliedern zu unterschreiben ist.

(4)     Weitere außerordentliche Mitgliederversammlungen finden nach Bedarf statt. Außeror-dentliche Mitgliederversammlungen müssen einberufen werden, wenn mindestens ein Viertel der Mitglieder dies wünschen oder zwei Mitglieder des Vorstandes dies beantragen. Absatz 2 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2 gelten entsprechend.

(5)     Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorsitzende und im Verhinderungsfalle der stellvertretende Vorsitzende. Jedes ordentliche Mitglied hat in der Mitgliederver-sammlung eine Stimme. Außerordentliche Mitglieder haben kein Stimmrecht.

(6)     Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben unberücksichtigt. Abstimmungen erfolgen nur auf Antrag geheim. Bei Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von drei Viertel der anwesenden ordentlichen Mitglieder erforderlich. § 2 Absatz 8 ist hierbei zu berücksichtigen.

Impressum 

 

Verantwortlich für die Inhalte dieser Website und Angaben gemäß § 5 TMG:

 

Kinderhilfe Höffnung e. V.
Heilsbachstr. 22
D-53123 Bonn


E-Mail: info@Kinderhilfehoffnung.de

Vorsitzende: Mohammad Reza Jalali Araghi  

Webmaster: Kiumars Alikhah

St.-Nr. 206/5868/0874

Vereinsregister: VR 11056, Amtsgericht Bonn

Bankverbindung

 

Sparkasse KölnBonn

IBAN: DE 79 3705  0198 1934 4722 24

 

 


 


 

Ergänzen Sie hier einen Haftungsausschluss für Inhalte und Links.